Published On: 20. Juni 2023Categories: Aktuelles, Soziale Arbeit

Hoher Bedarf an Sachverständigen und Gutachter:innen im Sozial- und Gesundheitswesen!

Der Bedarf an qualifizierten Gutachter:innen/Sachverständigen in unserer Gesellschaft wächst stetig. Es braucht daher professionell qualifizierte Gutachter:innen/Sachverständige im sozialen, pflegerischen und pädagogischen Bereich. Die Anzahl der benötigen gutachtlichen Stellungnahmen, z. B. durch Gerichte, Behörden und Psycholog:innen steigt stetig an.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um als Gutachter:in/Sachverständige tätig zu werden, z. B.

  • freie(r) Gutachter*in,
  • EU-Zertifizierte(r) Gutachter*in,
  • anerkannte(r) Gutachter* der jeweiligen Kammern und
  • staatlich anerkannte(r) Gutachterin.

Notwendigkeit, Dringlichkeit und Finanzierung werden zumeist über Gesetze geregelt.

An Gutachten und Stellungnahmen bestehen signifikante Anforderungen, zumeist treten Gerichte, Leistungsträger sowie Institutionen als Adressaten auf, d. h. durch sie werden sowohl die Gutachten beantragt als auch finanziert.  Damit zeichnet sich allerdings auch ein gewisser Anspruch an die Rechtssicherheit der Gutachten ab. Zu den möglichen Auftraggebern können Krankenkassen, Wohlfahrtsverbände und Jugendämter gehören.

Hinweis

Gutachtliche Stellungnahmen werden in zahlreichen Arbeitsfeldern der Sozialarbeit/Sozialpädagogik und zu unterschiedlichen Fragestellungen angefertigt.

Adressaten der gutachtlichen Stellungnahmen sind Gerichte oder Leistungsträger (z. B. Krankenkassen, Landeswohlfahrtsverbände). Neben den klassischen Bereichen der Jugendgerichtshilfe und der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren bei Trennung und Scheidung (z. B. bei der Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs nach §§ 1671, 1684), sowie bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und einiger weiterer Regelungsfälle im BGB (z.B. §§ 1631 b, 1632 IV, 1682, 1685 BGB) bzw. im SGB VIII (z. B. §§ 42, 8a), werden zunehmend auch in anderen Verfahren gutachtliche Stellungnahmen erstellt.

U. a. werden insbesondere in Betreuungsverfahren seitens der Betreuungsbehörden regelmäßig gutachtliche Stellungnahmen verfasst.

Zwei Beispiele:

Der § 163 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beinhaltet das Sachverständigengutachten. Im Absatz 1 kann das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen erstattet werden, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügt.

Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Explizit werden vom Gesetzgeber nunmehr auch Fachkräfte mit sozialpädagogischer Grundqualifikation als Sachverständige benannt.

In der Praxis wurde bisher oft davon ausgegangen, dass nur Psycholog:innen und Psychiater:innen im familiengerichtlichen Verfahren als Sachverständige beauftragt werden können. Die Möglichkeiten im sozialen und pflegerischen Bereich als Gutachter:in tätig zu werden, bestehen aber für fast alle Studierten aus dem Sozial- und Gesundheitswesen.

„Pädagogen und Sozialpädagogen sind gemäß § 163 FamFG ebenfalls als Sachverständige zugelassen.“

Die Mitarbeitenden der Jugendämter verbringen bis zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit mit der Erstellung von Gutachten, z. B. zu den Themen Jugendgerichtshilfe und Sorgerechtsbestimmung. Zur Sorgerechtsbestimmung gehören z. B. elterliche Personensorge, Vermögenssorge (§1626 Abs. 1 BGB) und gesetzliche Vertretungsbefugnisse (§ 1629 BGB).

Möglichkeiten als Gutachter:in tätig zu werden:

  • Selbstständigkeit oder Teilselbstständigkeit als Gutachter:in und/oder Sachverständige(r)
  • Werk- und Honorarverträge
  • Nebenbeschäftigung
  • Gerade Anfragen im öffentlichen Dienst, besonders Jugendämter bieten Potenzial für eine solche Tätigkeit
  • Freie Wirtschaft

Was sind eigentlich Gutachten?

Eine Garantenstellung für die sozialpädagogischen Fachkräfte ergibt sich aus dem staatlichen Wächteramt (§ 2 GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 SGBVIII Abs. 3 Nr. 3), was für die Sozialpädagogen auch bedeutet, strafrechtlich verfolgt werden zu können. Deshalb ist es wichtig, ein Gutachten und alle anderen Maßnahmen professionell zu erstellen sowie Konsequenzen zu kontrollieren.

Gutachten kompetent, rechtssicher, risikobewusst, systemisch, lösungsorientiert und aussagekräftig zu gestalten.

Gemäß den dargestellten Herausforderungen, die mit dem gesteigerten Bedarf an professionellen Gutachten verbunden sind, ergeben sich wichtige Qualifikationsziele für den/die „Gutachter:in/Sachverständige:r“:

  • Die Gutachten sind rechtssicher zu verfassen und auch bei (öffentlichen) Verfahren vorzutragen.
  • Wissen kompetent für die Gutachtertätigkeit nutzen und sinnstiftend zu agieren.
  • Wissenschaftlicher Zugang zur Thematik und Fachkompetenz.

Zusammenfassend

Aufgabe der Gutachter:in/Sachverständige:n ist es, eine fachliche Beurteilung von Sachverhalten zu geben, eine sachkundige Feststellung von Tatsachen und eine fachkundige Abklärung von Geschehensabläufen, um eine Entscheidung zu unterstützen. Gutachter:innen/Sachverständige haben erheblichen Einfluss auf unterschiedlichste Entscheidungen-  vor allem in gerichtlichen Verfahren kann das Gutachten maßgebliche Folgen für die Betroffenen haben.

 

 

 

Bildquelle: https://www.pexels.com/de-de/foto/healthcare-text-screenshot-in-der-nahe-von-green-fern-leaf-2383010/

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